NAMENSRECHT
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SICHERHEIT |
Namensschutz im Internet
Namen und Entstehung eines Namensrecht
Interessensverletzung
Unbefugter Gebrauch
Verfahren bei Namenskollisionen
Wettbewerbsverstösse
Was bei einer Registrierung von Domains beachtet werden sollte
Fallbeispiele
Credits
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Namensschutz im Internet
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Wortlaut des § 12 BGB:
"Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem bestritten (Namensleugnung)
oder
wird das Interesse eines anderen verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht
(Namensanmaßung),
- so kann der Berechtigte Beseitigung verlangen."
> Bei Wiederholungsgefahr ist Unterlassung möglich. Bei Verschulden auch Schadensersatz
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Namen und Entstehung eines Namensrecht
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i.S.v. §12 BGB:
Unter welchen Vorrausetzungen ein Name geschützt werden darf, wird im folgenden aufgelistet:
der Name einer natürlichen Person,
> Namensrecht mit Ingebrauchnahme
Namen von juristischen Personen sowie sonstigen Personenvereinigungen (Gewerkschaften, Parteien)
> Namensrecht mit Ingebrauchnahme
schlagwortartige Bestandteile, Abkürzungen und Phantasienamen
> Namensrecht mit Ingebrauchnahme
Gattungsbegriffe
> Namensrecht mit Verkehrsgeltung oder Ingebrauchnahme
> Unterscheidungsfähige Neubildung z.B. Rhein-Chemie
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Interessensverletzung
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Im Falle einer Interessensverletzung muss unterschieden werden, ob der missbräuchlich genutzte
Name kommerziell oder privat genutzt wird.
Namensführung ausserhalb des Geschäftsverkehrs:
- Eindruck von Beziehungen familiärer, geschäftlicher oder sonstiger Art
- Name wird mit politischen Zielen in Zusammenhang gebracht
- Verwechslungsgefahr
> entfällt grundsätzlich bei Allerweltsnamen.
Namensführung im Wirtschaftsverkehr
- Verwechslungsgefahr (örtlich und sachlich begrenzt auf Wirkungskreis
- Verwässerungsgefahr (bei Branchenverschiedenheit muss überragende Verkehrsgeltung vorliegen)
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Unbefugter Gebrauch
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Liegt grundsätzlich vor, bei einer Interessensverletzung ohne Zustimmung des Namensrechtinhabers.
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Verfahren bei Namenskollisionen
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Grundsatz: Niemand darf am redlichen Gebrauch seines Namens gehindert werden.
Doch es gibt hier auch Ausnahmen...
Im Allgemeinen gilt:
> Kein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen.
> Der ältere Namensträger darf dem jüngeren Namensträger die Namensführung nicht einfach verbieten.
> Ggf. wird ein Interessensausgleich vorgenommen.
Im Falle eines Interessensausgleichs kann es dazu kommen, dass festgelegt wird, dass der bisher verwendete Name
mit Zusätzen erweitert werden muss, damit eine klare Unterscheidung wieder möglich ist. So könnte Herr
Müller mit seiner Domain "müller.de" aufgrund einer Namenskollision mit dem Unternehmen Müller dazu
gezwungen werden, z.B. auf "familie-müller.de" oder "müller-page.de" zu wechseln, wenn er denn weiterhin
auf den Namen Müller besteht.
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Wettbewerbsverstösse
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Wortlaut des § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb):
"Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt die gegen die guten Sitten
verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden."
Fallgruppen der Sittenwidrigkeit
Kundenfang z.B. Irreführung, Zwang und Verlockung, Belästigung
Behinderung z.B. unzulässiger Preiskampf, Boykott, vergleichende Werbung (siehe §2)
Ausbeutung z.B. Ausbeutung fremden Rufs oder fremder Werbung
Rechtsbruch z.B. zum Zwecke einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen auch Verleitung zum Vertragsbruch
Marktstörung z.B. massenweises Verteilen von Gratis-Produkten
Hauptsächlicher Anwendungsfall bezüglich Marken- und Namensrecht:
Die missbräuchliche Markenanmeldung liegt vor, wenn die Anmeldung ohne sachlichen Grund in der Absicht
getätigt wurde, einen Wettbewerber, der das Zeichen bereits benutzt hat, die weitere Benutzung mittels des
erworbenen Markenrechts zu sperren.
> solange kein Markenschutz entstanden, kein Markenrecht möglich!
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Was bei einer Registrierung von Domains beachtet werden sollte
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Regel 1: Keine Domains von gleichnamigen oder ähnlichen Produkten, Firmen und bekannten Persönlichkeiten
(Auskunft durch Recherche über Suchmaschinen oder durch Auskunft beim Patent- und Markenamt)
Regel 2: Keine Städtenamen und KFZ-Kennzeichen
Regel 3: Keine Bezeichnungen von staatlichen Einrichtungen
Regel 4: Vorerst noch Zurückhaltung beim öffentlichen Anbieten von Domains
Ungefährliche Domainnamen
- Der eigene Vor- und Nachname, auch abgekürzt (es sei denn, es existiert ein überragender Namensträger
mit überragender Verkehrsgeltung)
- frei erfundene Phantasienamen
Auch bei Phantasienamen ist es ratsam sich vorher zu informieren, ob dieser Name nicht doch schon bereits
existiert. Vorallem wenn wirtschaftliche Ziele verfolgt werden.
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Fallbeispiele
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Die hier vorgegebenen Beispiele lassen sich auf das Namensrecht, sowie auf das
Markenrecht hin untersuchen. Die Rechtslage dürfte aber hier leicht
zu ermitteln sein.
Die hier veröffentlichten Details zum Marken- und Namensrechts dürften ausreichen,
um selber eine Begründung zu finden, warum mal die eine Partei mit ihrer Unterlassungsklage erfolgreich ist
und die andere nicht.
Ein Mann mit dem Namen Shell betreibt eine private Homepage mit dem Domainnamen "Shell.de". Der weltbekannte
Konzern Shell klagt auf Unterlassung.
> Der Konzern hat die Unterlassungsklage gewonnen.
Eine Frau mit dem Namen Heissmangel betreibt eine private Homepage mit dem Domainnamen "Heissmangel.de".
Die in Hürth ansässige, sehr bekannte und traditionsreiche Wäscherrei klagt auf Unterlassung.
> Das Unternehmen hat die Unterlassungsklage verloren.
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Bericht von : [ CONVEX ]
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Überarbeitet von : -
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